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   FG Münster, 10.02.2005 - 8 K 720/00 G, F   

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https://dejure.org/2005,11258
FG Münster, 10.02.2005 - 8 K 720/00 G, F (https://dejure.org/2005,11258)
FG Münster, Entscheidung vom 10.02.2005 - 8 K 720/00 G, F (https://dejure.org/2005,11258)
FG Münster, Entscheidung vom 10. Februar 2005 - 8 K 720/00 G, F (https://dejure.org/2005,11258)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 1, 2, S. 2
    Sondervergütung bei mittelbarer Beteiligung; Abgrenzung von Sondervergütung und Gewinnvorab; Vertrauensschutz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Mitunternehmerschaft: - Sondervergütung bei mittelbarer Beteiligung; Abgrenzung von Sondervergütung und Gewinnvorab; Vertrauensschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf Vergütungen eines an einer GmbH & Co. KG beteiligten Kommanditisten für die Geschäftsführung der KG in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH; Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG in allen ...

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 867
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 46/94

    Geschäftsführervergütung als Sonderbetriebseinnahme

    Auszug aus FG Münster, 10.02.2005 - 8 K 720/00
    In seinem Urteil vom 06.07.1999 VIII R 46/94 BStBl. II 1999, 720 habe der BFH rechtskräftig entschieden, dass Vergütungen an einen Kommanditisten als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen seien, wenn der Kommanditist Geschäftsführer der Komplementär - GmbH sei und über eine zwischengeschaltete Schwester-Kapitalgesellschaft als Arbeitnehmer Verwaltungs- und Managementleistungen an die KG erbringe.

    Das vom FA angeführte BFH-Urteil vom 06.07.1999 VIII R 46/94 BStBl. II 1999, 720 sei auf dem vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Denn der Kommanditist einer GmbH & Co. KG, der in eigener Person sowohl Geschäftsführungsaufgaben der leistenden anderen Gesellschaft (hier der T-KG) als auch der leistungsempfangenden N-KG ausführt, erfüllt mittelbar über die leistende dritte Gesellschaft (T-KG) eine eigene Leistungspflicht als Organ der Komplementär-GmbH gegenüber der N-KG (vgl. BFH-Urteil vom 06.07.1999 VIII R 46/94, BStBl. II 1999, 720 unter 2. b und c der Gründe m. w. N.).

    Die Klin. kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Rechtsgrundsätze des BFH in seinen o. a. Urteilen vom 06.07.1999 a. a. O. und vom 10.07.2002 a. a. O. auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen seien.

  • BFH, 10.07.2002 - I R 71/01

    Sonderbetriebseinnahmen bei Zahlung über Kapitalgesellschaft

    Auszug aus FG Münster, 10.02.2005 - 8 K 720/00
    Auch das BFH-Urteil vom 10.07.2002 I R 71/02 BStBl. II 2003, 191 sei auf dem vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Diese Sachbehandlung ist nicht nur vom Großen Senat des BFH gebilligt worden (BFH-Beschluss vom 25.02.1991 GrS 7/89, BStBl. 2002, 1991, 691 unter C. III. 4. b der Entscheidungsgründe) sondern auch im Schrifttum überwiegend auf Zustimmung gestoßen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 10.07.2002 I R 71/01 BStBl. II 2003, 191 m. w. N.).

    Hierfür war der Gedanke leitend, dass in Fällen dieser Art einerseits der Kommanditist mit seiner Tätigkeit für die zwischengeschaltete Gesellschaft zugleich seine gesellschaftsrechtliche Geschäftsführungsaufgabe wahrnimmt und andererseits unabhängig von der formalen Zuordnung letztlich nur der Gesellschafter die Art der Leistung bestimmt und von deren Erfolg profitiert (BFH-Urteil vom 10.07.2002 a. a. O. unter II. 2. c der Gründe m. w. N.).

    Die Klin. kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Rechtsgrundsätze des BFH in seinen o. a. Urteilen vom 06.07.1999 a. a. O. und vom 10.07.2002 a. a. O. auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen seien.

  • BFH, 25.02.1991 - GrS 7/89

    1. Zur Mitunternehmerstellung von Personengesellschaften - 2. Keine Anwendung des

    Auszug aus FG Münster, 10.02.2005 - 8 K 720/00
    Das Finanzgericht Münster habe mit Beschluss vom 23.06.1997 11 V 111/97, F, EW, EFG 1998, 291 entschieden, dass es nicht ernstlich zweifelhaft sei, dass Vergütungen für mittelbare Leistungen an den Kommanditisten einer KG in den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG fallen würden: Bereits der BFH habe in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass Vergütungen der Komplementärin an ihren Geschäftsführer, die der Kommanditist einer einstufigen GmbH & Co. KG erhalte, Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG seien (vgl. BFH-Beschluss vom 25.02.1991 GrS 7/89 BStBl. II 1991, 691).

    Diese Sachbehandlung ist nicht nur vom Großen Senat des BFH gebilligt worden (BFH-Beschluss vom 25.02.1991 GrS 7/89, BStBl. 2002, 1991, 691 unter C. III. 4. b der Entscheidungsgründe) sondern auch im Schrifttum überwiegend auf Zustimmung gestoßen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 10.07.2002 I R 71/01 BStBl. II 2003, 191 m. w. N.).

    Durch die Anwendung der Rechtsgrundsätze des BFH auf den vorliegenden Streitfall wird dem Zweck der Sonderregelung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG entsprochen, den Mitunternehmer hinsichtlich der Tätigkeitsvergütungen einem Einzelunternehmer anzunähern (BFH-Beschluss vom 25.02.1991 GrS 7/89, BStBl. II 1991, 691 unter C. III. 4. b m. w. N.).

  • BFH, 16.12.1992 - I R 105/91

    Pensionsversprechen ist als ungewisse Verbindlichkeit zu behandeln

    Auszug aus FG Münster, 10.02.2005 - 8 K 720/00
    Dies gelte auch für die Fälle, in denen der Anstellungsvertrag nicht mit der KG, sondern mit der Komplementär GmbH geschlossen worden sei (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 16.12.1992 I R 105/91 BStBl. II 1993, 792).
  • FG Hamburg, 10.01.1997 - III 25/96

    Anerkennung einer Familien-KG

    Auszug aus FG Münster, 10.02.2005 - 8 K 720/00
    Das Finanzgericht Münster habe mit Beschluss vom 23.06.1997 11 V 111/97, F, EW, EFG 1998, 291 entschieden, dass es nicht ernstlich zweifelhaft sei, dass Vergütungen für mittelbare Leistungen an den Kommanditisten einer KG in den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG fallen würden: Bereits der BFH habe in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass Vergütungen der Komplementärin an ihren Geschäftsführer, die der Kommanditist einer einstufigen GmbH & Co. KG erhalte, Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG seien (vgl. BFH-Beschluss vom 25.02.1991 GrS 7/89 BStBl. II 1991, 691).
  • BFH, 19.11.2003 - I R 71/02
    Auszug aus FG Münster, 10.02.2005 - 8 K 720/00
    Auch das BFH-Urteil vom 10.07.2002 I R 71/02 BStBl. II 2003, 191 sei auf dem vorliegenden Fall nicht anwendbar.
  • FG Nürnberg, 03.11.1987 - VI 365/82
    Auszug aus FG Münster, 10.02.2005 - 8 K 720/00
    Das Finanzgericht Nürnberg habe in seinem Urteil vom 3.11.1987 VI R 365/82 EFG 1988, 301, das Entgelt für mittelbare Leistungen an eine Kapitalgesellschaft über eine an dieser nicht beteiligten GmbH als Teil des KG-Gewinns angesehen.
  • FG Münster, 23.06.1997 - 11 V 111/97
    Auszug aus FG Münster, 10.02.2005 - 8 K 720/00
    Das Finanzgericht Münster habe mit Beschluss vom 23.06.1997 11 V 111/97, F, EW, EFG 1998, 291 entschieden, dass es nicht ernstlich zweifelhaft sei, dass Vergütungen für mittelbare Leistungen an den Kommanditisten einer KG in den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG fallen würden: Bereits der BFH habe in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass Vergütungen der Komplementärin an ihren Geschäftsführer, die der Kommanditist einer einstufigen GmbH & Co. KG erhalte, Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG seien (vgl. BFH-Beschluss vom 25.02.1991 GrS 7/89 BStBl. II 1991, 691).
  • FG Hessen, 24.11.2021 - 10 K 403/20

    Zur Außenprüfung und Datenträgerüberlassung bei Freiberuflern mit

    Denn Freiberufler können - wie sich bereits aus der Umqualifizierungsnorm des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ergibt - ebenso wenig wie Einzelgewerbetreibende Verträge mit sich selbst abschließen und den Unternehmerlohn als Betriebsausgabe geltend machen (vgl. dazu Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BStBl II 1991, 691 und Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10. Februar 2005 8 K 720/00 G,F, EFG 2005, 867).
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